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SWK 30, 20. Oktober 1996, Seite 103

Finanzstrafe: Fahrlässigkeit

Die Angestellte einer Steuerberatungskanzlei kann wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung nur bei grober Fahrlässigkeit bestraft werden - (§ 34 Abs. 3 FinStrG)

Die Beschwerdeführerin, die zuvor schon vier Jahre in einer anderen Steuerberatungskanzlei gearbeitet hatte, ist als Angestellte bei einer Wirtschaftstreuhandges. m. b. H. beschäftigt. Sie ist keine geprüfte Steuerberaterin, aber nach eigener Darstellung im Verwaltungsstrafverfahren eine „qualifizierte Fachkraft" ohne Vertretungsbefugnis. Zu den ihr übertragenen Aufgaben gehört u. a. die Erstellung von Bilanzen und Abgabenerklärungen für Klienten der GmbH.

Mit Straferkenntnis erkannte das Finanzamt Radkersburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin schuldig, bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für einen bestimmten Klienten grob fahrlässig Umsätze in der Höhe von 16.607,66 S (1982), von 21.317,72 S (1983) und von 75.230,18 S (1984) statt mit dem erhöhten Umsatzsteuersatz von 30% bzw. 32% mit dem Normalsteuersatz berechnet und damit grob fahrlässig bewirkt zu haben, daß die Umsatzsteuer um 1993 S (1982), 2558 S (1983) und 9028 S (1984) verkürzt wurde. Sie habe dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Abg...

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