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SWK 32, 10. November 1996, Seite 309

Elektrizitätsabgabengesetz

Elektrizitätsabgabegesetz

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet."

S. 3102. § 3 Z 2 lautet:

„2. Im Falle des § 2 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die elektrische Energie verbraucht."

EB: Die vorgesehenen Änderungen dienen der Klarstellung.

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