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SWK 32, 10. November 1996, Seite T 309
Elektrizitätsabgabengesetz
Elektrizitätsabgabegesetz
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet."
S. T 3102. § 3 Z 2 lautet:
„2. Im Falle des § 2 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die elektrische Energie verbraucht."
EB: Die vorgesehenen Änderungen dienen der Klarstellung.