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Straßenbenützungsabgabegesetz
Straßenbenützungsabgabegesetz
Das Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 831/1995, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Abs. 2 a wird folgender Abs. 2 b angefügt:
„(2 b) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 1997
1. für einen Kalendertag 80 S;
2. für eine Kalenderwoche 440 S;
3. für einen Kalendermonat 1.600 S;
4. für ein Kalenderjahr 16.000 S."
EB: Die im Beitrittsvertrag mit der Europäischen Union enthaltene Übergangsfrist, während der Österreich gegenüber dem Gemeinschaftsrecht erhöhte Straßenbenützungsabgaben erheben darf, läuft mit Ende des Jahres 1996 aus. Mit den für das Jahr 1997 und die Folgejahre vorgeschlagenen Abgabensätzen - die für alle Kraftfahrzeuge, die unter das Straßenbenützungsabgabegesetz fallen, unterschiedslos gelten sollen - wird das dem nationalen Gesetzgeber durch die Richtlinie 93/89/EWG eingeräumte Gestaltungsrecht ausgeschöpft.
2. Nach § 3 wird folgender § 3 a samt Überschrift eingefügt:
„Anrechnung der zeitabhängigenMaut nach dem BStFG 1996 auf die Straßenbenützungsabgabe