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Versicherungssteuergesetz 1953
Versicherungssteuergesetz 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„hat der Versicherungsnehmer in einem Kalenderjahr mehrere Versicherungen dieser Art abgeschlossen, so ist nur einer dieser Versicherungsverträge steuerfrei;"
EB: Die vorgeschlagene Ergänzung der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 1 soll verhindern, daß ein an sich einheitliches Versicherungsverhältnis zwecks Umgehung der Versicherungssteuerpflicht in eine Mehrheit von Versicherungsverträgen aufgespalten wird.
2. In § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a entfällt die Wortfolge „sowie für Rentenversicherungen, bei denen das Risiko des Ablebens mitversichert ist,".
EB: Kurzläufige, gegen Einmalerlag genommene Rentenversicherungen, sollen nicht von vornherein dem 11%igen Versicherungssteuersatz unterliegen, sondern - im Sinne der Vereinheitlichung mit den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften - in den in der neu geschaffenen Bestimmung des § 6 Abs. 1 a geregelten Fällen des Rückkaufes oder der Kapitalabfindung einer Nachversteuerung unterworfen werden.