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SWK 32, 10. November 1996, Seite T 314

Kraftfahrsteugsteuergesetz 1992

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

„b) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstens zulässiges Gesamtgewicht


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aa)
ab
80 S,
mindestens 600 S, höchstens 3.040 S,
bei Anhängern höchstens 2.400 S;
bb)
ab
70 S,
mindestens 600 S, höchsten 2.660 S,
bei Anhängern höchstens 2.100 S;
cc)
ab
-
bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen
70 S,
mindestens 600 S;
-
bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von 12 Tonnen oder mehr, aber weniger
als 18 Tonnen
80 S,
-
bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von 18 Tonnen oder mehr
100 S,
höchstens 3.800 S, bei Anhängern
höchstens 3.000 S.

Die für einen Anhänger errechnete Monatssteuer ist jeweils um 100 S zu verringern, höchstens jedoch um den Betrag, der für den Anhänger an Steuer zu entrichten ist. Bei Sattelanhängern is...

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