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BG vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden
Bundesgesetz vom über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder
Das Bundesgesetz vom über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1983, wird wie folgt geändert:
1. Im 3 1 Abs. 1 werden die Worte „Umsatzsteuergesetzes, BGBl. Nr. 223/1972" durch „Umsatzsteuergesetzes 1994" ersetzt.
EB: Durch die Zitierungsänderung wird der Rechtsentwicklung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer Rechnung getragen.
2. Im § 2 Abs. 2 wird der Betrag „20.000 S" durch „40.000 S" ersetzt.
EB: Der Höchstbetrag der jährlichen Vergütung betrug in der Stammfassung 10.000 S und wurde ab 1993 auf 20.000 S verdoppelt. Die nunmehrige Verdoppelung dient der neuerlichen Valorisierung dieses Betrages und trägt darüberhinaus der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der Steuerprivilegien für völkerrechtlich privilegierte Personen Rechnung. Das weitere Festhalten an einer Jahreshöchstgrenze ist als wirksame Maßnahme zum Schutz vor m...