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Keine Aussetzung der Einhebung im Verfahren vor den Höchstgerichten
Wir weisen abschließend darauf hin, daß im Bereich der außerordentlichen Rechtsmittel (VfGH- und VwGH-Beschwerde) eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO nicht vorgesehen ist. Im Verfahren vor den Höchstgerichten kann zwar die aufschiebende Wirkung beantragt werden (§ 30 VwGG und § 85 VfGG), diese ist allerdings in beiden Verfahrensgesetzen unter anderem an das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils für den Beschwerdeführer geknüpft (welcher konkret zu bescheinigen ist) und wird deshalb regelmäßig versagt. Danach verbleibt dem Beschwerdeführer entweder die Bezahlung der Vorauszahlung oder die Beantragung einer normalen Stundung gemäß § 212 BAO.