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Aussetzung der Einhebung auch bei behaupteter Verfassungswidrigkeit
Die Richtlinien zur Abgabeneinhebung sehen - gestützt auf die Judikatur des VwGH (, 95/16/0018) - vor, daß eine Aussetzung der Einhebung dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Rechtsmittel nur auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer angewendeten Norm gestützt wird. Demzufolge mußte in derartigen Fällen bisher um Stundung angesucht werden. In der Entscheidung B 131/95 vom hat der VfGH diese Rechtsansicht von VwGH und BMF verworfen und die Bestimmung des § 212 a BAO verfassungskonform dahingehend ausgelegt, daß die Behauptung der Verfassungswidrigkeit von der Behörde ebenso wie jede andere Berufungsbehauptung im Hinblick auf ihre Erfolgsaussichten abzuschätzen ist. Danach können nunmehr auch bei lediglicher Behauptung der Verfassungswidrigkeit der angewendeten Norm ausreichende Erfolgsaussichten für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung vorliegen.