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SWK 32, 10. November 1996, Seite T 307
Feuerschutzsteuergesetz 1952
Feuerschutzsteuergesetz 1952
Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 254/1993, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zwei Prozent" die Wortfolge „ein Prozent".
EB: Die Toleranzgrenze, innerhalb welcher der Versicherer keinen Säumniszuschlag zu entrichten hat, soll im Gleichklang mit dem Versicherungssteuergesetz 1953 geregelt werden.