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SWK 32, 10. November 1996, Seite T 307

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 254/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zwei Prozent" die Wortfolge „ein Prozent".

EB: Die Toleranzgrenze, innerhalb welcher der Versicherer keinen Säumniszuschlag zu entrichten hat, soll im Gleichklang mit dem Versicherungssteuergesetz 1953 geregelt werden.

2. In § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt am in Kraft."

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