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SWK 32, 10. November 1996, Seite T 289

Körperschaftsteuergesetz 1988

Körperschaftsteuergesetz 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Verluste aus Betrieben oder Teilbetrieben oder aus der Beteiligung an Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) in der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, sind weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 vortragsfähig. Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz."

EB: Das von § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 i. d. F. des Strukturanpassungsgesetzes festgelegte Verlustausgleichsverbot soll auch auf den Bereich der Körperschaften übertragen werden.

2. In § 13 Abs. 2 lautet der zweite Teilstrich:

„- aus Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie diesen entsprechenden Genußrechten, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angebot...

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