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Karenzurlaubszuschußgesetz
Karenzurlaubszuschußgesetz
Das Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe gilt abweichend von § 9 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und der Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 v. H. des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 v. H. dieser Einkünfte."
EB: Aus Gründen der Vereinfachung und leichteren Vollziehbarkeit der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe wird auf verschiedene Zurechnungen, wie sie für Zwecke der Inanspruchnahme des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld (§ 9 KUZuG) vorgesehen sind, ver...