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SWK 32, 10. November 1996, Seite T 285

Einkommensteuergesetz 1988

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 12 wird wie folgt geändert:

1a. Der erste Satz lautet:

„Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung erfolgt, als Veräußerung einer Beteiligung und führt S. T 286beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5) als auch bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung von Aktivposten des Betriebsvermögens:"

1b. In Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Als Einlage gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert, der durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches entstanden ist."

EB: Durch die ausdrückliche Bezeichnung der Kapitalrückzahlung als Veräußerungstatbestand soll, in Verbindung mit dem bereits durch das Strukturanpassungsgesetz eingefügten § 15 Abs. 4, dem Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 entsprechend, klargestellt werden, daß auch beim Anteilseigner, der die Anteile im Privatvermögen hä...

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