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SWK 32, 10. November 1996, Seite T 315

Sinnhaftigkeit einer VwGH-Beschwerde

Mag. Dr. Thomas Keppert

Obwohl die vorliegende VfGH-Musterbeschwerde auch allfällige EU-Widrigkeiten der Mindestkörperschaftsteuerregelung releviert und der VfGH grundsätzlich berechtigt ist, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten, ist nicht damit zu rechnen, daß der VfGH tatsächlich ein derartiges Verfahren von sich aus einleiten wird (auch das BVerfG in der BRD hat bis heute kein derartiges Verfahren eingeleitet). Demzufolge wäre entweder die gleichzeitige Erhebung einer Beschwerde beim VwGH oder die Stellung eines Eventualantrages beim VfGH auf Abtretung der VfGH-Beschwerde an den VwGH notwendig. Dieser Abtretungsantrag könnte auch noch innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung einer abweisenden oder ablehnenden Entscheidung des VfGH gestellt werden. Hier ist allerdings zu bedenken, daß einerseits die VwGH-Beschwerde mit weiteren Kosten verbunden ist (auch der Eventualantrag ist gesondert stempelmarkenpflichtig) und andererseits im Verfahren vor dem VwGH der belangten Behörde im Falle der Erfolglosigkeit der Beschwerde ein Kostenersatz von derzeit 4.565 S (unter der Annahme, daß keine mündliche Verhandlung vor dem VwGH stattfindet) zusteht. Die Erhebung einer VwGH-Beschwerde bzw. die Stellu...

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