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SWK 32, 10. November 1996, Seite T 315

Kosten der VfGH-Beschwerde

Mag. Dr. Thomas Keppert

Die Beschwerde muß durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden und wird im gegenständlichen Fall - nach Angaben von Rechtsanwälten - etwa 3.000 S bis 5.500 S zuzüglich Stempelmarken (etwa 500 S bis 800 S) kosten. Weitere Kosten fallen nicht an, da auch bei „Unterliegen" im VfGH-Verfahren der belangten Behörde grundsätzlich keine Kosten zu ersetzen sind. Im Fall des „Obsiegens" spricht der VfGH dem Beschwerdeführer derzeit jeweils 18.000 S (einschließlich 20% USt) für die Beschwerde und eine allfällige Verhandlungsteilnahme als pauschalierten Kostenersatz zu. Im Falle des Unterliegens gibt es allerdings keinen Kostenersatz.

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