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Umgründungssteuergesetz
Umgründungssteuergesetz
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/ 1996, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 5 lautet:
„(5) Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird. Zum Verschmelzungsstichtag ist weiters eine Verschmelzungsbilanz aufzustellen, in der die nach Abs. 1 oder 2 steuerlich maßgebenden Buchwerte oder Werte und das sich daraus ergebende Verschmelzungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne des Abs. 4 darzustellen sind."
EB: Abs. 5 nimmt auf die handelsrechtlichen Verschmelzungsvorschriften i. d. F. des EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1996 Bezug, die die Aufstellung einer Schlußbilanz der übertragenden Körperschaft vorsehen. Daneben soll eine aus den Schlußbilanzansätzen abgeleitete Verschmelzungsbilanz die steuerlich maßgebenden Ansätze (Buchwerte bzw. u. U. Aufwertungswerte hinsichtlich des Auslandsvermögens) und rückwirkende Änderungen des zu übertragenden Vermögens durch Ausschüttungen, gesellschaftsrechtliche Einlagen und eine allfällige Einlagenrückzahlung ausweisen. Die schon bisher bestehende Bindungswirkung der übernehmenden Körperschaft an die steuerlich...