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SWK 32, 10. November 1996, Seite T 315

Aktuelles aus der Steuerpraxis

Informationen aus dem Fachsenat für Steuerrecht

Mag. Dr. Thomas Keppert

In den letzten Tagen wurden die EDV-mäßig erstellten Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektionen zu den Berufungen gegen die Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide für 1996 und Folgejahre zugestellt. Der Fachsenat für Steuerrecht gibt zur allfälligen weiteren Vorgangsweise folgende Hinweise.

Anlaßfallwirkung nur bei Erhebung einer VfGH-Beschwerde

Sollte die Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG vom VfGH als verfassungswidrig qualifiziert werden, so bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten für die Außerkraftsetzung der Norm. Hebt der VfGH die Norm rückwirkend mit auf, so kommen alle Mindestkörperschaftsteuerpflichtigen - auch wenn sie kein Rechtsmittel ergriffen haben - in den Genuß der Aufhebungswirkung. Diese Variante muß allerdings als unwahrscheinlich eingestuft werden. Hebt der VfGH die Norm nur für die Zukunft auf (allenfalls unter Setzung einer Frist), so können nur diejenigen Mindestkörperschaftsteuerpflichtigen in den Genuß der Aufhebungswirkung kommen, die vom VfGH als Anlaßfälle qualifiziert werden. Üblicherweise wird die Anlaßfallwirkung nur denjenigen Steuerpflichtigen zuerkannt, die eine Beschwerde bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung (oder der nichtöffentlichen Beratung) ...

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