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SWK 17, 10. Juni 1995, Seite 063

Bestrafung wegen Abgabenhehlerei

Jemand, der eine geschmuggelte Sache an sich bringt, ist wegenAbgabenhehlereizu bestrafen, auch wenn der Vortäter nicht bestraft werden kann, weil dem Vortäter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit angelastet werden kann - (§ 37 Abs. 5 FinStrG), (Abweisung)

( [AW 94/16/0048])

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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