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Vertragsaufhebung und Grunderwerbsteuer
Der VwGH hält an seiner Rechtsprechung fest, daß ein Erwerbsvorgang nicht rückgängig gemacht wird, wenn der Vertrag zwar der Form nach aufgehoben wird, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine freie Rechtsstellung nicht wiedererlangt. Im gegenständlichen Fall wurde der Vertrag aufgehoben und am selben Tag die Liegenschaft an eine mit dem ursprünglichen Käufer wirtschaftlich verbundene GmbH übertragen. Der Kaufpreis wurde vom Verkäufer nicht an den ursprünglichen Käufer rückbezahlt, sondern im kurzen Wege zwischen dem alten und neuen Käufer ausgeglichen ().