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SWK 17, 10. Juni 1995, Seite 062

Pauschalgebühr: Bemessung

Wenn die Klägerin die ihr zur Verbesserung zurückgestellte Klage dem Gericht wieder vorlegt und dabei das Klagebegehren einschränkt, tritt keine Änderung der Bemessungsgrundlage für diePauschalgebührein - (§ 18 Abs. 3 GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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