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Zustellungsbevollmächtigung bei Vollmachtsvorlage durch Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare (BMF-Erlaß)
durch Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare
(BMF) - Bei Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten und Notaren ersetzt gemäß § 33 Abs. 1 lit. c WTBO, § 8 Abs. 1 letzter Satz RAO bzw. § 5 Abs. 4 a NotO die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Bei Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung einer im Inland wohnhaften Person sind Schriftstücke nach § 9 Abs. 1 ZustG dem Bevollmächtigten zuzustellen, außer wenn die Zustellung unmittelbar an die Partei gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist (vgl. z. B. § 103 Abs. 1 BAO).
In Ergänzung der ho. Erlässe vom , GZ 05 0601/3-IV/5/90, AÖFV Nr. 127/1991, vom , GZ 05 0601/2/-IV/5/91, AÖFV Nr. 218/1991, und vom , GZ 05 0601/2-IV/5/93, AÖFV Nr. 363/1993, wird auf die folgenden Aussagen im , hingewiesen: Eine an sich unbeschränkte Bevollmächtigung schließt zwar stets die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken einer Abgabenbehörde ein. In den Fällen des § 103 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde jedoch nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen (gewillkürten) Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, daß alle dem Vollmachtge...