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SWK 17, 10. Juni 1995, Seite R 64

VfGH: Entschädigungsansprüche bei Enteignungen

DieZuständigkeitdesGerichtesfür Entschädigungsansprüche bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen ist umfassend - (hier: § 25 Abs. 4 Raumordnungsgesetz 1992 - Salzburg)

Der Verfassungsgerichtshof folgt der - neueren - Rechtsprechung des VwGH (VwSlg. 13517 A/1991), wonach die Zuständigkeit des Gerichtes nicht allein dann besteht, wenn die Verwaltungsbehörde eine - dem Grund nach gebührende - Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt hat, sondern auch dann, wenn sie das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint, den Entschädigungsantrag demnach abgewiesen hat. Wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den Bescheid außer Kraft zu setzen und die Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, nicht genutzt, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg. 4788/1964, 4972/1965; vgl. auch VfSlg. 3424/1958, 3425/1958, 4266/1962, 5941/1969, 9630/1983) die Legitimation zur Erhebung einer auf Art. 144 Abs. 1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben.

Durch das ROG 1992 wurde die zuvor maßgeblich gewesene (ab Bescheidzustellung zu rechnende) einjährige Frist für ...

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