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SWK 17, 10. Juni 1995, Seite R 62
Feststellungsbescheid: Wirkung
• Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einemFeststellungsbescheidgetroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien - (§ 252 BAO), (Abweisung)
(, 0249)