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SWK 17, 10. Juni 1995, Seite B 22

Nettolohnvereinbarung (Inhalt)

Wird Nettoentgelt vereinbart und übernimmt der Arbeitgeber die sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Steuern, liegt eine originäre Nettolohnvereinbarung vor. Trägt der Arbeitgeber das Steuerrisiko, hat er nicht nur den Wegfall individueller Steuervorteile, sondern auch generelle Steuererhöhungen zu tragen, muß aber andererseits auch nicht für bestimmte Bezüge gewährte Steuervorteile weitergeben. (Zu § 914 ABGB; 9 Ob A 97/94)

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