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SWK 17, 10. Juni 1995, Seite 061

Berufsoffizier: Truppenübungen

EinBerufsoffizierkann für die Teilnahme anTruppenübungennicht die Steuerfreiheit von Reisekosten beanspruchen - (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1972)

Der Beschwerdeführer ist Berufsoffizier. Er machte im Rahmen seines Antrages auf Jahresausgleich u. a. Reisekosten für die Teilnahme an Truppenübungen geltend. Er wurde abgewiesen.

Die pauschale Berücksichtigung von Reisekosten greift nur dann Platz, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen für Reisekosten überhaupt (dem Grunde nach) zu tragen hatte. Insbesondere kommt das Nächtigungsgeld dann nicht zum Zuge, wenn Aufwendungen der pauschal (typisiert) abzugeltenden Art, nämlich Aufwendungen für die Unterkunft (das Nächtigungsquartier) überhaupt nicht angefallen sind. Im Beschwerdefall sind dem Beschwerdeführer durch die Übernachtung in vom Arbeitgeber beigestellten Zelten keine Nächtigungskosten entstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß laut Beschwerdevorbringen "eine Übernachtung in Zelten (noch dazu etwa im November) gänzlich unter jedem zuzubilligenden und vorauszusetzenden Mindeststandard liegt". (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ER...
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