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SWK 17, 10. Juni 1995, Seite R 61

Evang. Pfarrer: Kirchenbeitrag

EinPfarrerkann den 1000 S übersteigendenKirchenbeitragnicht als Werbungskosten geltend machen - (§ 16 Abs. 1 EStG 1988)

Der Beschwerdeführer ist evangelischer Pfarrer und Religionslehrer. Er beantragte beim Jahresausgleich, die von ihm geleisteten Kirchenbeiträge als Sonderausgaben und den die Sonderausgaben übersteigenden Betrag als Werbungskosten anzuerkennen. Das Finanzamt anerkannte jeweils 1000 S als Sonderausgaben, lehnte aber dieS. R 62 Anerkennung der darüber hinaus entrichteten Kirchenbeiträge als Werbungskosten ab.

"Der VwGH teilt die Ansicht der belangten Behörde, daß die Verpflichtung zur Leistung von Kirchenbeiträgen Ausfluß der in der Privatsphäre getroffenen Entscheidung, einer religiösen Gemeinschaft angehören zu wollen, ist. Dieser Grundsatz ... muß auch und umso mehr für einen geistlichen Amtsträger gelten, dessen Bekenntnis zur betreffenden Religionsgemeinschaft aus persönlicher Überzeugung ... geradezu als Grundvoraussetzung für die Ausübung seines Berufes angesehen werden muß ...

Der Beschwerdeführer bringt auch vor, daß in der Praxis der Kirchenbeitragsbehörden die Beiträge der ,einfachen‘ Kirchenmitglieder häufig mangels Vorlage der Einkommensunterlagen recht niedrig eingeschätzt wü...

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