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Umsatzsteuer bei Bierlieferverträgen? (Mosser-Enzinger)
In den letzten Jahren war es Usus, daß Getränkelieferanten ihre Kunden mittels Abschluß eines Getränkeliefervertrages als Abnehmer auf längere Zeit binden wollten. Dies führte und führt zur Hingabe von oft nicht unbeträchtlichen Summen für die Unterzeichnung sogenannter Lieferungs- und Leistungsübereinkommen. Die rechtliche und steuerliche Ausgestaltung dieser Abkommen führte zu Unklarheiten und Auffassungsunterschieden zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen sowie den Getränkelieferanten auf der anderen Seite.
Inhalt der Vereinbarungen
Üblicherweise wird ein Vertrag mit folgendem Inhalt abgeschlossen:
• Ausschließlicher Bezug von Bier oder anderen Arten von Getränken bis zu einer genau fixierten Gesamtabnahmemenge.
• Keinerlei Ansprüche auf Rabatte, sonstige Vergütungen oder Zuwendungen gegen die Brauerei.
• Die Vereinbarung, die Brauereirechnung bei Erhalt ohne Abzug zu begleichen.
• Sämtliche Verpflichtungen aus dem Übereinkommen auf die Rechtsnachfolger zu überbinden.
• Bei Nichterreichen der Mindestbezugsmenge tritt eine zeitliche Verlängerung des Vertrages ein.
• Konventionalstrafe bzw. Schadenersatzansprüche bei Vertragsverletzung durch den Vertragsnehmer.
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