BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 67 Veränderung des Geländes im Bauland
MB zu 8200-0
Die zunehmende Häufigkeit von Veränderungen des Geländes im Bauland läßt die Festlegung von Kriterien als selbstverständlich erscheinen, die zwar Fachleuten als selbstverständlich erscheinen mögen, bisher in Streitfällen aber mühsam aus anderen Regelungen abgeleitet werden mußten.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200-0.
1) Zu Bauland s § 16 NÖ ROG 1976; gegen Veränderungen des Geländes im Grünland darf die Baubehörde seit 1997 nicht mehr einschreiten, auch wenn sie das Ortsbild empfindlich stören.
2) Geländeveränderungen im Bauland bedürfen nach § 14 Z 8 NÖ BauO 1996 grundsätzlich einer Baubewilligung; Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist die Vermeidung eines Schadens oder einer Beeinträchtigung der obgenannten Arten. Ist der Bauherr der Ansicht, dass die projektierte Veränderung des Geländes im Bauland keiner Bewilligung bedarf, weil die im § 67 NÖ BauO 1996 genannten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Rechtsverletzungen nicht für gegeben erachtet, hat er dies gem § 16 NÖ BauO 1996 der Baubehörde anzuzeigen (s für das weitere Verfahren bei § 16).
Judikatur
1) Wesentliche Grundlage der Berechnung der Gebäudehöhe im Zusammenh...