Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 66 Abbruch von Bauwerken

Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

MB 8200-0

Zu § 66 (bisher § 91):

Die Regelung des Abbruchs von Gebäuden soll nur exakter und übersichtlicher formuliert, inhaltlich aber nicht wesentlich geändert werden.

Anmerkungen

0) IdF LGBl 8200-0.

1) Zur Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht s § 14 Z 7 u § 15 Abs 1 Z 5 NÖ BauO 1996. In Schutzzonen (s § 69 Abs 2 Z 1 NÖ BauO 1996) ist nach § 70 Abs 8 NÖ BauO 1996 der Abbruch von Gebäuden verboten, es sei denn, die Baubehörde hat ihn nach § 35Abs 2 NÖ BauO 1996 angeordnet.

2) Dies ist besonders bei Hanglagen wichtig.

3) Insb bei älteren Bauwerken ist eine eingehende Prüfung der Fundierung und der Beschaffenheit der tragenden Bauteile zu fordern. Zur möglichen Inanspruchnahme des Nachbargrundes ist auf § 7 Abs 1 u 6 NÖ BauO 1996 zu verweisen. Im Falle der Notwendigkeit einer Grenzverlegung s § 13 NÖ BauO 1996.

4) Bei erforderlichen Sicherungsmaßnahmen s § 35 Abs 1 u § 36 NÖ BauO 1996.

5) S Definition in  § 4 Z 11 NÖ BauO 1996.

Judikatur

1) Das Recht des Nachbarn auf Nichtbeeinträchtigung der Standsicherheit seines Gebäudes ist auch beim Abbruch durch § 66 Abs 1 zweiter Fall NÖ BauO 1996 gewährleistet. Eine Verletzung dieses Nachbarrechtes wird aber nicht allein ...

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