BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 63 Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
MB 8200-0
Zu § 63 (bisher § 86 Abs. 1, 2, 4 und 5):
Die Regelung der Stellplatzbaupflicht soll mit einem vereinfachten Wortlaut und der folgenden Änderung aus der bisherigen Fassung übernommen werden:
Die Möglichkeit der Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge auf anderen Grundstücke[n] als den Standorten der Verkehrserreger soll auf 150 m Umkreis eingeschränkt werden. Sie kommt nur mehr in ländlichen Gemeinden und in diesem Umkreis vor.
Eine Ausnahme von der Stellplatzbaupflicht und ein Vorschreibungsanlaß für eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe (§ 41) soll künftig auch im Fall der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gegeben sein; bei deren Beurteilung wird allerdings der Wegfall der Obergrenze der Abgabe zu berücksichtigen sein.
AB 8200-0
Zu § 63 Abs. 3, 2. Satz:
Die Verkürzung der bisher festgelegten höchsten Wegentfernung zwischen Gebäude und Abstellplatz von 300 m auf 150 m erscheint nicht gerechtfertigt.
MB 8200-3
Zu Abs 3:
Da der Eigentümer eines Grundstücks eine grundbücherliche Sicherstellung nicht zu seinen eigenen Gunsten erwirken kann, war es bei strenger Auslegung des bisherigen Wortlauts nicht mög...