BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 62 Wasserver- und -entsorgung
MB 8200-0
Zu § 62 (bisher § 56 Abs. 1 und § 57 Abs. 1):
Der Aufforderung vom entsprechend soll die Neufassung der NÖ Bauordnung nur mehr Grundsatzbestimmungen über die Wasserver- und -entsorgung enthalten, die technischen Details sollen in einer Verordnung geregelt werden.
Die Verpflichtung zum Anschluß an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage regelt das NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz, LGBl. 6951.
Die Verpflichtung zum Anschluß an einen öffentlichen Kanal soll das NÖ Abwasserentsorgungsgesetz, LGBl. 8230, regeln. Dessen Entwurf (Novelle zum NÖ Kanalgesetz) wurde bereits vorgelegt.
AB 8200-0
Das NÖ Kanalgesetz beinhaltet derzeit keine Regelung, wann die Anschlußpflicht gegeben ist (§ 17 NÖ Kanalgesetz). Diese ist in § 56 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976 enthalten. Im Zeichen eines umfassenden Grundwasserschutzes ist die Anschlußverpflichtung - bei Vorliegen einer Möglichkeit - ohne der bisherigen Einschränkungen (Anschlußleitung nicht länger als 50 m bzw. ohne Pumpwerk) unbedingt erforderlich. Die Niederschlagswässer sollen in Zukunft entweder versickert oder für Brauchzwecke gesammelt werden. Daher wird für diese keine Anschlußpflicht vorgeschrieben. Will der Grundstüc...