BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 61 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Verwendung von Brennstoffen
MB 8200-0
Zu § 61:
Dieser Paragraph soll § 52 Abs. 13 und 14 der NÖ Bauordnung 1976 und § 14 des NÖ Luftreinhaltegesetzes ersetzen.
AB 8200-0
Zu § 61:
Durch die Aufhebung der NÖ Mineralölordnung ist es notwendig eine Verordnungsermächtigung für die technischen Vorschriften im Zusammenhang mit der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten zu schaffen. Der Verordnungsinhalt wird in die Bautechnikverordnung entsprechend der Resolution des Landtages eingebaut werden.
MB 8200-17
Zu Abs. 2 (neu):
Mit der Vorschreibung geeigneter Maßnahmen für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei hundertjährlichen Hochwässern überflutet werden, wird den Umständen Rechnung getragen, dass bei Hochwässern immer wieder Keller überflutet wurden, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert wurden. Dies hat nicht nur für die Umwelt, sondern auch für den Betroffenen selbst unangenehme Schadensfolgen, die durch die neue Regelung vermieden werden sollen.
Anmerkungen
0) IdF der Novelle LGBl 8200-17 11. Novelle. Mit dieser Novelle erhielten die Absätze 2 und 3 die Bezeichnung Abs 3 und 4, Abs 2 (neu) wurde eingefügt und im Abs 4 (neu) wurde das Zitat „Abs. 2“ ersetzt durch da...