BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 4 Begriffsbestimmungen
MB 8200-0
Die Definitionen sollen zum Großteil aus § 2 der NÖ Bauordnung 1976 übernommen werden.
Begriffe, die nur in wenigen Paragraphen vorkommen, sollen jeweils in dem definiert werden, in dessen Überschrift sie vorkommen (z.B. Bauplatz in § 11 Abs. 1) oder in dem der Schwerpunkt ihrer Verwendung liegt (z.B. Wärmeerzeuger in § 59), in den anderen soll auf die Fundstelle hingewiesen werden.
Zu Z. 2:
Meist verlaufen Baufluchtlinien innerhalb von Bauplätzen. Wenn einzelne Grundstück in Ortsgebieten als Grünland mit der Nutzungsart Gärtnerei, Kleingärten, Sportstätte oder Campingplatz gewidmet sind, verlaufen sie auch durch diese (meist als vordere im gleichen Abstand von der Straßenfluchtlinie/Straßengrundgrenze wie anschließend im Bauland). Ganz selten, z.B. zur Planung von Autobahn-Raststätten, werden sie sogar auf Verkehrsflächen festgelegt. Die Rechtsgrundlage hiefür enthält § 69 Abs. 3.
Zu Z. 5:
Der Bauwich kann textlich - in § 50 Abs. 1, davon abweichend nach § 70 Abs. 7 im Bebauungsplan - oder nach § 70 Abs. 5 durch Baufluchtlinien festgelegt werden.
Zu Z. 6 [nunmehr Z 7]:
Die Definitionen des Gebäudes und des Nebengebäudes sollen übersichtlich dargestellt und den Erfordernis...