BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 59 Aufstellung und Einbau von Kleinfeuerungsanlagen
MB 8200-0
Siehe bei § 58 NÖ BauO 1996.
MB 8200-3
Zu Abs 1:
Die Anpassung der Nennwärmeleistung auf 400 kW erfolgt aufgrund des Art. 5 der EG-Richtlinie 92/42/EWG.
An die Abgrenzung des Begriffs „ Wärmeerzeuger“ knüpfen keine besonderen Rechtsfolgen, es kann daher die Definition entfallen; notwendig erscheint es aber, im Hinblick auf den Begriff „ Heizkessel“ schon hier (und nicht erst in der NÖ BTV 1997) klarzustellen, daß dieser im Sinne der EG-Richtlinie 92/42/EWG zu verstehen ist.
Die Definitionen für die Brennstoffwärmeleistung und Wärmeleistung können entfallen, da sie für die Grenzwertfestlegung in der NÖ BTV 1997 nicht mehr erforderlich ist.
Zu Abs 3:
Der - ausschließliche - Verweis auf nationale technische Normen in verbindlichen Regelwerken wird von der Europäischen Kommission immer wieder kritisiert. Es soll daher eine Gleichwertigkeitsklausel eingefügt werden, um klarzustellen, daß hier lediglich die Absicht verfolgt wird, die Anwendung des Stands der Technik zu gewährleisten, um kein Handelshemmnis aufgebaut werden soll.
Die Anpassung des Zitats wird aufgrund der Verschiebung des Inhalts des bisherigen § 47 in den ne...