BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 58 Planungsgrundsätze
MB 8200-0
Zu den § 58 und 59 (bisher § 52 Abs. 8 und 10 der NÖ Bauordnung 1976 und § 12 des NÖ Luftreinhaltegesetzes):
Mit diesen Bestimmungen sollen die einschlägigen Richtlinien der europäischen Union und die Ländervereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl. 8208, umgesetzt werden. Hinsichtlich der Landeskompetenz für Heizungsanlagen wird auf die Ausführungen zu § 34 verwiesen.
Durch die Einhaltung der in der Ländervereinbarung vorgesehenen Wirkungsgrade bei der Herstellung von Feuerungsanlagen und die in § 35 vorgesehene periodische Überprüfung ihrer richtigen Einstellung soll sowohl unnötiger Energieverbrauch als auch die nach dem Stand der Technik vermeidbare Luftverschmutzung durch Heizungsanlagen verhindert werden.
Heizungsanlagen für größere Wohnhausanlagen können die in der Definition der Kleinfeuerungsanlagen vorgesehene Obergrenze ihrer Nennwärmeleistung (350 kW) überschreiten. Auf diese sollen die in der Ländervereinbarung vorgesehenen technischen Bestimmungen sinngemäß angewendet werden.
MB 8200-3
Die Aufnahme einer eigenen „Umsetzungsbestimmung“ (§ 76a) ermöglicht hier eine Straffung des Textes.
Anmerkungen
0) IdF der Novelle LGBl 8200-4 (Druckfehlerberichtigung)...