BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 57 Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen
MB 8200-0
Zu § 57 (bisher § 52 Abs. 1 und 2):
Im Sinne der Aufforderung vom soll die Neufassung der NÖ Bauordnung nur mehr die Grundsatzbestimmungen über die Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen enthalten. Die technischen Einzelheiten soll die Nö Heizungsverordnung regeln, für die § 57 in den Abs. 2 und 3 die Ermächtigung enthalten soll.
MB 8200-3
Die Anordnung eines Schornsteinanschlusses zur Beheizung eines Aufenthaltsraumes muß aus technischer Sicht nicht unbedingt direkt im Aufenthaltsraum erfolgen.
MB 8200-8
Abs 2 wurde auf Grund eines Antrages mehrerer Abgeordneter zum Landtag vom eingebracht und dem Gesetzesbeschluss zugrunde gelegt. Hiefür enthalten die Materialien keine Begründung.
Anmerkungen
0) IdF der Novelle LGBl 8200-8 4. Novelle.
Mit der Novelle LGBl 8200-3 1. Novelle wurde der 4. Satz geändert (nunmehr geltende Fassung).
Mit der Novelle LGBl 8200-8 4. Novelle erhielt der bisherige Text die Bezeichnung Abs 1 und es wurde der Abs 2 angefügt.
1) S die Definition in § 4 Z 1 NÖ BauO 1996.
2) Arbeits- ua Aufenthaltsräume, in denen Wärme auf andere Weise frei wird (zB Werkstätten mit offenem Feuer oder Schutzräum...