BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 56 Ortsbildgestaltung
MB 8200-0
Zu § 56 (bisher § 61):
Bei der Gestaltung des Ortsbildes soll der Schwerpunkt künftig im Bebauungsplan liegen.
Durch die Verwendung des Wortes „Ortsbild“ anstelle der Wortgruppe „Orts- und Landschaftsbild“ (an mehreren Stellen der Neufassung der NÖ Bauordnung) soll deutlicher als bisher zum Ausdruck kommen, daß der Baubestand im Blickpunkt stehen und die Landschaft nur soweit mitberücksichtigt werden soll, als sie (im Sinne der Rechtsprechung der Höchstgerichte) in einer optischen Wechselbeziehung mit dem Baubestand steht.
Stilelemente, Baumaterialien und andere Baudetails sollen künftig bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens keine Rolle mehr spielen; der Architektur soll mehr Freiraum eingeräumt werden.
MB 8200-3
Die bisherige Definition der Harmonie war irreführend, da grammatikalisch schwer interpretierbar. Durch die Anfügung der Definition für Struktur wird die Zielrichtung der harmonischen Einfügung verdeutlicht und der gestalterischen Architektur keinen engen Schranken gesetzt.
MB 8200-17
§ 56 Abs. 1 regelt das grundsätzliche Erfordernis einer Prüfung für alle bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke im Hinblick auf ihr...