BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 55 Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen
MB 8200-0
Zu § 55 (z. T. bisher § 20 Abs. 2):
Da vielfach auch im Grünland (in kleinen Dörfern, Weilern oder Rotten) und auf Verkehrsflächen (bei Autobahntankstellen und Raststätten sowie an den Rändern großer Parkplätze) Gebäudegruppen vergrößert werden oder neu entstehen und manchmal in Bebauungsplänen auch für diese Festlegungen getroffen werden und da häufig einzelne Grundstücke in Ortsgebieten als Grünland (Gärtnerei, Sportplatz) oder Verkehrsflächen (für Garagengruppen oder Parkgaragen) gewidmet und dann darauf Gebäude errichtet werden und Festlegungen der Bebauungspläne (Fluchtlinien, Bebauungsweise, -höhe) immer häufiger auf diese erstreckt werden, soll die Regelung der Anordnung von Gebäuden auf Bauplätzen, des Bauwichs, der darin zulässigen Bauwerke, der Vorbauten und der Höhe der Bauwerke sinngemäß auf diese Bereiche und Einzelgrundstücke ausgedehnt werden.
Weiters soll in diesem Paragraphen das bisher in § 20 Abs. 2 enthaltene Bauverbot im Grünland geregelt werden.
Schließlich soll in diesem Paragraphen die Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse bei Bauführungen auf Verkehrsflächen ausdrücklich vorgeschrieb...