BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 53 Höhe der Bauwerke
MB 8200-0
Zu § 53 (bisher § 22):
Die Ermittlung der Gebäudehöhe soll exakter und zugleich leichter verständlich als bisher geregelt werden. Ob sie einfach oder kompliziert ist, wird weiterhin von den Geländeverhältnissen und der architektonischen Gestaltung der Gebäudefronten abhängen. Deutlicher als bisher soll zum Ausdruck kommen, daß die Gebäudehöhe an jeder Gebäudefront gesondert zu ermitteln ist. Dachvorsprünge und zurückgesetzte Geschoße sollen hiebei nur zu berücksichtigen sein, wenn sie den Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster anderer Gebäude beeinflussen können. (Die Hauptfenster liegen in der Regel mindesten[s] 1 m hoch über dem Gelände auf dem Bauplatz oder dem Straßenniveau.)
Damit nicht die Berechnung der (abstrakten) mittleren Gebäudehöhe zu einer (konkreten) Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter 45° auf Hauptfenster anderer Gebäude führt, wird die Unterteilung längerer Gebäudefronten auf geneigtem Gelände oder entlang abschüssiger Straßen vorgesehen.
Die Begrenzung der Gebäudehöhe im Geltungsbereich der freien Anordnung der Gebäude soll vereinfacht und mit der für die Nachbargrundstücke festgelegten Bebauungsweise abgestimmt werden...