BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
MB 8200-0
Die Abgrenzung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde beim Vollzug dieses Gesetzes soll nur leichter verständlich als § 117 der NÖ Bauordnung 1976 formuliert werden. Die Änderung der Zuständigkeit für Strafverfahren macht deren Anführung als Ausnahmen entbehrlich.
Daß die Erfüllung von Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden durch Statutarstädte nicht in deren eigenen Wirkungsbereich fällt, wird als selbstverständlich angenommen.
MB 8200-3
Nach dem bisherigen Wortlaut fiel die Festsetzung von Kostenersatzleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 - anders als die von Entschädigungen - genaugenommen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Anmerkungen
0) IdF der Novelle LGBl 8200-3 1. Novelle. Mit dieser Novelle wurde Abs 2 geändert. Sie oben wiedergegebenen MB.
1) Der Wirkungsbereich einer Gemeinde ist gem Art 118 Abs 1 B-VG ein eigener und ein vom Bund bzw Land übertragener (vgl auch § 31 f, 34, 38 f u 118 NÖ GemO 1973).
Beim eigenen Wirkungsbereich handelt es sich um jene Aufgaben, die von der Gemeinde „in eigener Verantwortung frei von Weisungen“ und - vorbehaltlich der Bestimmungen des Art 119a Abs 5 B-VG - unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen sind....