BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 50 Bauwich
MB 8200-0
Zu den § 50 und 51 (bisher § 21 Abs. 4 und 6 bis 19, § 87 Abs. 2 und 3):
Wegen der großen Bedeutung des Bauwichs im Nachbarrecht sollen dessen Ausmaß und Zulässigkeit von Bauwerken in ihm in je einem eigenen Paragraphen geregelt werden. Dazu kommt noch wie bisher die Regelung der Zulässigkeit von Vorbauten in einem eigenen Paragraphen.
Am Inhalt dieser Regelung soll gegenüber dem bisherigen geändert werden:
Im Bauland-Betriebsgebiet und -Industriegebiet soll bei Betriebsgebäuden ein geringerer als der generell vorgeschriebene Bauwich bewilligt werden dürfen, wenn das nicht dem Zweck des Bauwichs widerspricht; aus brandschutztechnischen Gründen soll bei Betriebsgebäuden überall ein größerer als der generell vorgeschriebene Bauwich ( Brandwich) vorzuschreiben sein.
Im vorderen Bauwich soll nur mehr eine Kleingarage zulässig sein und auch diese nur, wenn die Hanglage des Bauplatzes (und die höchstzulässige Neigung der Ein- und Ausfahrt) dies erfordert oder der Bebauungsplan dies ausdrücklich erlaubt.
Im seitlichen Bauwich soll außer einer Kleingarage ein weiteres Nebengebäude zulässig sein, und zwar an derselben Seite des Bauplatzes und, wenn auf dem Nachb...