BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 49 Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
MB 8200-0
Zu § 49 (bisher § 21 Abs. 1 bis 3, 5, 10 und 12):
Dieser Paragraph soll die Anordnung von Gebäuden auf (Bauplätzen und ausnahmsweise auch auf anderen) Grundstücken regeln; der Bauwich und die Zulässigkeit von Bauwerken in diesem sollen in anderen Paragraphen geregelt werden.
Die Teilbarkeit eines großen Bauplatzes auf mehrere soll nicht mehr Voraussetzung der Baubewilligung für mehrere Ein- oder Zweifamilienhäuser auf diesem Bauplatz sein.
Im Geltungsbereich der Bebauungsweise „ freie Anordnung der Gebäude“ sollen die Abstände zwischen den Gebäuden auf demselben Bauplatz nicht mehr größer sein müssen als deren Höhe (bisher war das im Rahmen der Regelung der Gebäudehöhe - in § 22 Abs. 7 - vorbeschrieben.)
Die Zulässigkeit von Veränderungen an Gebäuden auf Bauplätzen, die nicht an öffentliche Verkehrsflächen grenzen ( Servitutsbauplätze) soll wesentlich erweitert werden, weil künftig ja auch wieder neue geschaffen und bebaut werden sollen.
AB 8200-0
Zu Abs. 2:
Die Einschränkung auf Wohn- und Bürogebäude - wie im Regierungsentwurf - widerspricht der Tatsache, daß gerade auf Betriebs- und Industriegrundstücken mehrere Gebäud...