BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 48 Immissionsschutz
MB 8200-0
Zu § 48 (bisher § 62 Abs. 2):
Der Immissionsschutz soll in der Neufassung der NÖ Bauordnung exakter geregelt werden als in der bisherigen Fassung. Im Falle, daß die Auswirkungen eines geplanten Bauwerks oder seiner Benützung die Nachbarn über das erlaubte Maß hinaus belästigen würden und diese Auswirkungen nicht durch Auflagen auf das erlaubte Maß gemindert werden können, soll aus der neuen Formulierung die Versagung der Baubewilligung abzuleiten sein.
Die Regelung der Beurteilung von Belästigungen der Nachbarn als örtlich zumutbar soll aus der Gewerbeordnung 1994 übernommen werden. Dabei wird jeweils einerseits von der Widmungs- und Nutzungsart des Grundstücks, auf dem eine Belästigung - im Bewilligungsverfahren voraussichtlich - wahrnehmbar ist, und andererseits von der schon gegebenen Vorbelastung mit einer gleichartigen Belästigung auszugehen sein. Zur Vermeidung unnötig langer und kostspieliger Auseinandersetzungen soll in § 6 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 die Parteistellung der Nachbarn hiebei beschränkt werden.
MB 8200-3
Nach der BO 76 und der darauf fußenden Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes war jeweils nur das einzelne Bauvorhaben hinsichtlich der zumutbaren...