BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 47 Österreichisches Institut für Bautechnik
MB 8200-0
Siehe MB bei § 43 NÖ BauO 1996.
MB 8200-3
Im neuen § 47 wurden Regelungen eingefügt, deren rechtliche Notwendigkeit sich im Zusammenhang mit der Beleihung des „Österreichischen Instituts für Bautechnik“ gezeigt hat.
Zum einen wird - im Einklang mit Art. II Abs. 3 EGVG - klargestellt, welches Verfahrensrecht das beliehene Unternehmen anzuwenden hat. Zum anderen wird das verfassungsrechtlich notwendige Aufsichtsrecht der Landesregierung über dieses normiert.
Außerdem wird der Landesregierung die Verordnungsermächtigung für die vom Institut im Rahmen der übertragenen hoheitlichen Aufgaben vorzuschreibenden Gebühren erteilt. Diese Gebühren sollen einen Teil der Kosten des Instituts abdecken und damit zu einer Minimierung des finanziellen Beitrags des Landes NÖ führen.
MB 8200-6
Siehe MB bei § 44 NÖ BauO 1996.
Zu Abs 4:
Die Übertragung der Verordnungsermächtigung von den Landesregierungen der Vertragsparteien der § 15a B-VG-Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen an das Österreichische Institut für Bautechnik soll aufgrund einer einheitlichen Empfehlung der Ländervertreter im Grundsatzausschuss für Rechtsfragen beim OIB erfolgen. Diese geä...