BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 44i Überprüfung und Bewertung von Überwachungsmaßnahmen
MB 8200-20
Zu § 44i:
Der vorgesehene Tätigkeitsbericht soll laut den Erläuternden Bemerkungen zum hier umzusetzenden Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten bis Ende Juni des Folgejahres vorgelegt werden.
Anmerkungen
0) Eingefügt mit der Novelle LGBl 8200-20 14. Novelle.
1) § 44i NÖ BauO 1996 setzt Art 12 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten um. Das OIB hat der NÖ LReg jährlich einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln; dies nach den Erläuternden Bemerkungen zur Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten bis Ende Juni des Folgejahres.