BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 44h Kostentragung
MB 8200-20
Zu § 44h:
Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten.
Abs. 1 bezieht sich auf sämtliche anfallende Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Proben, die im Abs. 2 eigens geregelt sind. Abs. 1 und 2 gelten auch im Zuge von Marktüberwachungsprogrammen. Grundsätzlich soll der Wirtschaftsakteur durch eine Kontrolle der Marktüberwachungsbehörde finanziell nicht belastet werden. Proben sind daher entweder zurückzugeben oder zu ersetzen. Absatz 2 legt fest, wie die Höhe der Entschädigung ermittelt wird. Nur wenn die Kontrolle zeigt, dass ein Produkt nicht mit der Deklaration übereinstimmt, werden die gesamten Kosten für die Kontrolle dem betreffenden Wirtschaftsakteur in Rechnung gestellt, nicht nur die Kosten jener Probe, deren Kennwerte falsch deklariert waren. Diese Bestimmungen wurden in Anlehnung an die Bestimmungen über die Kostentragung im Produktsicherheitsgesetz 2004 gefasst.
Die Kostentragung gemäß Abs. 3 erfolgt im Fall einer unberechtigten Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 AVG. Zum Begriff des Verschuldens existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a.