BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 2 Zuständigkeit
MB 8200-0
Die Regelung der Zuständigkeit soll leichter verständlich formuliert, inhaltlich aber nur durch die Übertragung der Strafverfahren in erster Instanz an die Bezirksverwaltungsbehörden geändert werden. (Deren Zuständigkeit ergibt sich aus § 26 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52). Diese ... läßt ... einen wesentlich effektiveren Vollzug der in § 37 vorgesehenen Strafbestimmungen erwarten ...
Die Regelung der Zuständigkeit für ein Bauwerk, das zum Teil auf dem Gebiet einer Statutarstadt, zum anderen Teil auf einer anderen Gemeinde errichtet, geändert, saniert oder abgebrochen werden soll, enthält der 2. Satz des Abs. 2. Die primäre Zuständigkeit der Landesregierung für die Entscheidung über Vorstellungen sieht § 86 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 vor.
MB 8200-3 des BA
Zu Abs 2
Durch die geplante Novelle der NÖ Gemeindeordnung soll[en] bei Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Aufgaben des Gemeinderates als II. Instand (Berufungsbehörde) vom Gemeindevorstand wahrgenommen werden. Die Änderung in der BO ist daher eine Anpassung an diese neugeschaffene Kompetenzlage.
Anmerkungen
0) IdF der Novelle LGBl 8200-3 1. No...