BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 44g Verwendung von Daten
MB 8200-20
Zu § 44g:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 8 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten umgesetzt. Der Informationsaustausch ist gemäß Art. 22 bis 26 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 30) vor allem bei der Durchführung von Risikoanalysen im Rahmen von Marktüberwachungsprogrammen erforderlich.
Diese Bestimmung soll im Hinblick auf die Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörde die für den erforderlichen Informationsaustausch benötigten Daten automationsunterstützt verarbeiten und übermitteln darf (Abs. 1).
Abs. 2 über die Ermächtigung zur personenbezogenen Datenübermittlung hat § 10 Abs. 2 und 3 Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, zum Vorbild.
Anmerkungen
0) Eingefügt mit der Novelle LGBl 8200-20 14. Novelle.
1) Abs 1 erster Satz setzt Art 8 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten um, allerdings ist das OIB als Marktüberwachungsbehörde nicht nur zur Verwendung, sondern auch zur Verarbeitung automationsunterstützter Daten ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig ist. Die Materialien zu § 44g NÖ BauO ...