BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 44f Berichtspflichten der Baubehörde
MB 8200-20
Zu § 44f:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten umgesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sieht in Art. 18 Abs. 2 vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren für die Behandlung von Berichten über Gefahren und für die Überprüfung von Unfällen und Gesundheitsschäden in Zusammenhang mit CE-kennzeichnungspflichtigen Bauprodukten schaffen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind entsprechende Berichte der Baubehörden erforderlich.
Anmerkungen
0) Eingefügt mit der Novelle LGBl 8200-20 14. Novelle.
1) Zu den Baubehörden und deren Zuständigkeit vgl § 2 NÖ BauO 1996.
2) In Übereinstimmung mit Art 6 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten normiert § 44f NÖ BauO 1996 besondere Berichtspflichten der Baubehörden gegenüber dem OIB als Marktüberwachungsbehörde.
Gem Z 1 liegt eine Berichtspflicht dann vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Unfälle, Gesundheitsschäden und Baugebrechen durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden.
Eine Berichtspflicht besteht gem Z 2 auch dann, wenn durch die Lagerung oder Verwendung von Baupro...