BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 44e Rechtsmittel
MB 8200-20
Zu § 44e:
Beschränkende Maßnahmen können massive wirtschaftliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsakteur darstellen. In Umsetzung des Art. 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten wird - vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK - daher der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde für Bescheide des OIB als Marktüberwachungsbehörde vorgesehen. Dieser Instanzenzug gilt im Übrigen auch für Kostenbescheide des OIB im Rahmen der Marktüberwachung (insbesondere nach § 44h), nicht jedoch für Vollsteckungsbescheide. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Berufungen gegen die Vollstreckungsbescheide der Marktüberwachungsbehörde liegt gemäß § 10 Abs. 3 Z. 3 VVG bei der NÖ Landesregierung.
Für Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (z.B. faktische Amtshandlung des OIB als Marktüberwachungsbehörde bei Gefahr im Verzug nach der Verordnung [EG] Nr. 765/2008), ist ebenfalls der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ, LGBl. 0015-23).
Anmerkungen
0) Eingefügt mi...