BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 44d Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften
MB 8200-20
Zu § 44d:
Zum Begriff „ Wirtschaftsakteur“ siehe die Begriffsbestimmung in Art. 2 Z. 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Danach ist der Wirtschaftsakteur der Hersteller, eine bevollmächtigte Person, der Einführer oder der Händler. Zur Zuständigkeitsregelung der Marktüberwachungsbehörde, wie sie im Art. 5 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten vorgesehen ist, führen die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Vereinbarung Folgendes aus:
„Unter der Formulierung ‚Rechtsvorschriften, die in dem Land gelten, in dem sich der Hauptwohnsitz bzw. Sitz des betreffenden Wirtschaftsakteurs befindet‘ sind nicht nur die landesrechtlichen Vorschriften, sondern insbesondere auch die unmittelbar anwendbaren EU-Vorschriften (VO 765/2008, künftige Bauprodukteverordnung) zu verstehen.
Ein Bescheid des OIB nach Art. 5 Abs. 1 wird somit auf Basis derjenigen Rechtslage erlassen, die in jenem Bundesland gilt, in welchem der Wirtschaftsakteur seinen Sitz hat bzw. im Falle einer natürlichen Person seinen Hauptwohnsitz hat. Die Heranziehung des Sitzes bzw. Hauptwohnsitzes ist zweckmäßig, da nur dies eine eindeutige Zuordnung ...